Eichung von Waagen

Die Eichung einer Waage ist ein sehr wichtiges Thema, das bereits beim Kauf einer Waage beachtet werden muss. Um Ihnen einen guten Überblick über die verschiedenen Regelungen bezüglich der Eichung von Waagen zu verschaffen, finden Sie hier eine Zusammenstellung der wichtigsten gesetzlichen Rahmenbedingungen.

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Was ist unter der Eichung von Waagen zu verstehen?

Die Eichung - oder auch "Konformitätsbewertung" - einer Waage stellt die amtliche Prüfung der richtigen Maß- bzw. Gewichtseinheit des jeweiligen Messwerkzeugs da. Wenn eine Waage geeicht ist und mit dem Eichssiegel - dem Prüfzeichen für geeichte Messwerkzeuge - versehen ist, wird garantiert, dass das tatsächliche Gewicht des zu wiegenden Gegenstands dem angezeigten Gewicht entspricht (innerhalb gesetzlicher Toleranzen).

Es können nur Waagen mit einer Bauartzulassung konformitätsbewertet und geeicht werden. Da das Zulassungsverfahren aufwändig und teuer ist, spiegelt sich dies meist auch beim höheren Preis von eichfähigen Waagen wider.

Um eine Strafzahlung durch das Eichamt zu vermeiden, sollte mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist ein Termin mit dem jeweiligen Eichamt vereinbart werden. Falls vor Ablauf der Eichfrist kein Antrag auf Nacheichung beim Eichamt gestellt wurde, ist eine Strafzahlung fällig. Die Frist endet dabei immer am Ende eines Kalenderjahres. Wurde die betreffende Waage beispielsweise im Juli 2016 Erstgeeicht, gilt die Eichung noch bis Ende 2018.

Weitere Ausnahmen sowie wichtige Informationen rund um die Eichverordnung finden Sie hier: Mess- und Eichverordnung §34

Wichtig: Ob die Waage neuwertig oder gebraucht ist, spielt dabei keine Rolle. Gesetzlich vorgeschrieben ist jedoch, dass die erworbene Waage innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme am Aufstellort bei den zuständigen Eichbehörden anzumelden ist. Dabei muss der Gerätetyp, der Waagenhersteller, das Jahr der Ersteichung, die Typenbezeichnung sowie die Anschrift des Anwenders angegeben werden. Die Übermittlung kann schnell und einfach online unter www.eichamt.de vorgenommen werden.

Welche Waagen müssen geeicht sein?

Nicht jede Waage muss geeicht werden. Die EU-Richtline 90/384/EWG schreibt genau vor, in welchen Bereichen eine Eichpflicht für Waagen besteht. Wir haben Ihnen eine kurze Aufstellung der eichpflichtigen Einsatzgebiete von Waagen zusammengestellt:

  • Waagen im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis der Ware vom jeweiligen Gewicht abhängig ist (z.B. Ladenwaagen)
  • Waagen die bei der Herstellung von Rezepturen und Arzneimitteln zum Einsatz kommen (z.B. Apothekerwaagen)
  • Waagen die für medizinische und pharmazeutische Analysen genutzt werden (z.B. offizielle Analysen im Labor)
  • Waagen für amtliche Zwecke (z.B. beim Veterenäramt oder bei Wettkämpfen)
  • Waagen in der Fertigverpackungsherstellung
  • Waagen in der Heilkunde (z.B. beim Arzt)


Wie oft muss eine Waage geeicht werden?

In der Regel muss eine Nacheichung in Deutschland alle zwei Jahre durchgeführt werden, jedoch gibt es auch einige Ausnahmen zu beachten:

  • Im Abstand von drei Jahren müssen Waagen-Modelle nachgeeicht werden, die einen maximalen Wägebereich von 3000 kg und mehr besitzen.
  • Einer Eichpflicht von vier Jahren unterliegen Waagen die in Krankenhäuser zum Einsatz kommen. Hierzu zählen Personenwaagen, Babywaagen, Krankenstuhlwaagen, mechanische Waagen, Lifterwaagen und Rollstuhlwaagen (außer Bettenwaagen: 2 Jahre).
  • Personenwaagen die in Arztpraxen zu finden sind, müssen (außer im Falle einer Reparatur) dagegen nicht nachgeeicht werden.


Um eine Strafzahlung durch das Eichamt zu vermeiden, sollte mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist ein Termin mit dem jeweiligen Eichamt vereinbart werden. Falls vor Ablauf der Eichfrist kein Antrag auf Nacheichung beim Eichamt gestellt wurde, ist eine Strafzahlung fällig. Die Frist endet dabei immer am Ende eines Kalenderjahres. Wurde die betreffende Waage beispielsweise im Juli 2016 Erstgeeicht, gilt die Eichung noch bis Ende 2018.

Weitere Ausnahmen sowie wichtige Informationen rund im die Eichverordnung finden Sie hier: Mess- und Eichverordnung §34

Wichtig: Ob die Waage neuwertig oder gebraucht ist, spielt dabei keine Rolle. Gesetzlich vorgeschrieben ist jedoch, dass die erworbene Waage innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme am Aufstellort, bei den zuständigen Eichbehörden anzumelden ist. Dabei muss der Gerätetyp, der Waagenhersteller, das Jahr der Ersteichung, die Typenbezeichnung sowie die Anschrift des Anwenders angegeben werden. Die Übermittlung kann schnell und einfach online unter www.eichamt.de vorgenommen werden.

Wie kann ich sehen, ob meine Waage geeicht ist?

Eichfähige Waagen müssen die derzeit geltenden Eichvorschriften erfüllen und entsprechend gegekennzeichnet sein. Solch eine Kennzeichnung dient als Manipulationsschutz für eine geeichte Waage und befindet sich an gut sichtbaren Stellen.
Auf dem Bild unten ist ein älteres Typenschild einer geeichten Sartorius-Waage als Beispiel für dargestellt, welches wie folgt zu erklären ist:

  1. Name oder Fabrikmarke des Herstellers (bei neueren Schildern auch mit Adresse)
  2. Bauart / Typenbezeichnung
  3. Nummer der Bauartzulassung
  4. Temperaturbereich, innerhalb dessen das Gerät verwendet werden kann. Fehlt diese Angabe, ist der Bereich -10 °C bis +40 °C
  5. CE-Zeichen / EU-Konformitätszeichen zu den EU-Richtlinien
  6. Jahr, in dem die EG-Ersteichung durchgeführt wurde
  7. Nummer der benannten Stelle der EU, unter deren Verantwortung die EG-Eichung durchgeführt wurde. Sartorius verwendet die Nummer 0111.
  8. Metrologie-Kennzeichnung, grüne quadratische Marke, schwarzer oder weißer Buchstabe "M"
  9. Genauigkeitsklasse (I, II, III, oder IV)
  10. Seriennummer der Waage

 

Seit dem 20. April 2016 gibt es eine Änderung der Beschilderung, gemäß der neuen europäischen Richtlinie 2014/31/EU. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie 2009/230/EG. Waagen, die ab diesem Datum geeicht sind, müssen folgende Beschilderung aufweisen (Abb. rechts):

Die restlichen o.g. Bestandteile (Typ etc.) bleiben selbstverständlich bestehen.
Die Typenschilder der verschiedenen Hersteller können leicht abweichend aufgebaut sein. Weitere Angaben sind möglich, aber nicht zwingend.
Der runde Aufkleber mit dem Schriftzug "Geeicht bis 20xx", den viele von der Vorderseite Ihrer Waage kennen, ist nur eine Hinweismarke für den Anwender, welche das Eichamt bei der Nacheichung aufbringt und nicht zwingend vorgeschrieben.

Prüfgewichte - Gewichte eichen

Heute werden Gewichte fast ausschließlich zum Justieren und Prüfen / Kalibrieren von elektronischen Waagen eingesetzt. Nach diesem Einsatzzweck nennt man sie heute Prüfgewichte. Die international gültige OIML-Richtlinie R111:2004 gliedert die Prüfgewichte hierarchisch in Genauigkeitsklassen, wobei E1 die genaueste und M3 die am wenigsten genaue Gewichtsklasse ist. So können Sie die besten Voraussetzungen für eine korrekte Waagenkalibrierung gewährleisten.

Eichzertifikate und CE-Konformtitätserklärungen

Manche Kunden möchten Eichzertifikate, sogenannte Eichscheine, für ihre geeichte Waage haben, damit sie ein Schriftstück für ihre Unterlagen vorweisen können. Bei der Ersteichung durch den Hersteller werden grundsätzlich keine Eichscheine ausgestellt. Der Kunde bekommt neben der Beschilderung an der Waage eine CE-Konformtitätserklärung, welche die Übereinstimmung mit den für die Eichung geltenden europäischen Gesetzen und Regelungen bestätigt, sie liegt meist der Bedienungsanleitung bei.

Erst bei der späteren Nacheichung durch das Eichamt kann der Kunde gegen Aufpreis einen Eichschein bekommen. Dies ist vor der Eichung beim Eichbeamten anzumelden.

Sollten Sie eine eichfähige Waage benötigen, achten Sie beim Kauf auf die Ersteichung der Waage durch den Hersteller. In unserem Shop können Sie diese über das Zubehör Ihrem Bestellvorgang hinzufügen. Eine spätere Ersteichung ist nicht mehr möglich!

Falls Sie noch Fragen zur Eichung von Waagen haben, rufen Sie jederzeit bei unserer Hotline an! Wir beraten Sie gerne.